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Abmahnungen wegen Vorschaubilder auf Facebook

Nach der Abmahnwelle wegen fehlender Impressum-Angaben in Firmenprofilen, werden nun erste Fälle von Abmahnungen wegen angehängter Vorschaubilder bekannt. (Siehe dazu auch den Artikel der Anwaltskanzlei Weiß & Partner).

Keine Vorschaubilder mehr auf Facebook?

Wer bei Facebook einen Link postet, zum Beispiel zu einem informativen Blogartikel von 1-2-social, der wird von Facebook gefragt, ob und welches Miniaturbild angehängt werden soll. Im vorliegenden Fall wurde der Betreiber einer gewerblichen Facebook-Seite wegen einem Vorschaubild auf Facebook abgemahnt, da der Urheber des angehängten Bildes seine Rechte durch diese Verwendung verletzt sah. Unter Social Media Managern hat diese Meldung zunächst für Aufregung gesorgt, da ein Vorgehen auf „Nummer Sicher“ bedeuten würde, dass auf das Anhängen von Miniaturbildern bei der Verlinkung fremder Inhalte grundsätzlich verzichtet werden müsste. Wie wir aber wissen, sind Bilder von elementarer Bedeutung, um in der Informationsflut auf Facebook durch den User wahrgenommen zu werden.

Bald wurden Stimmen laut, die darauf hinwiesen, dass es einem Webseiten-Betreiber durch die Pflege der sogenannten Open Graph Tags durchaus möglich ist festzulegen, ob und welche Bilder, Texte und Überschriften von Facebook bei der Verlinkung für Vorschaubilder auf Facebook verwendet werden dürfen. Auf Grund dieser „Pflegbarkeit“ stellt sich die Frage, ob dieser Fall mit der sogenannten Thumbnail-Entscheidung des BGH vergleichbar ist. Durch dieses Urteil war klargestellt worden, dass ein Webseiten-Betreiber durch das Pflegen der robots.txt-Datei die Möglichkeit hat, Inhalte für die Indexierung durch Google zu sperren. Dementsprechend können Webseiten-Betreiber Google nicht wegen Urheberrechtsverletzungen belangen, wenn sie die robots.txt-Datei vernachlässigt haben.

Vergleich zum BGH-Urteil: Open Graph Tags ähnlich robots.txt?

Ein zentraler Punkt ist die Frage, ob eine automatische Indexierung des gesamten Internets vergleichbar ist mit der Entscheidung eines Individuums, eine explizite Seite zu verlinken. Letztendlich ist es eine Grundsatzfrage, ob es Aufgabe des Webseiten-Betreibers ist, für den Fall der Verlinkung vorzusorgen oder ob der Facebook-Nutzer bei unklarer Sachlage auf das Anhängen von Fotos für Vorschaubilder auf Facebook verzichten sollte. Des Weiteren muss man unterscheiden, auf welche Art und Weise der Link geteilt wird: Wenn ein Webseiten-Betreiber auf seiner Homepage Social Plug Ins eingebunden hat, somit also zum Teilen der Inhalte auffordert, ist dies eine andere Ausgangslage, als das Verlinken der URL. Besonders knifflig wird der Fall, wenn die Verwendungsrechte für Fotos auf der verlinkten Homepage nicht beim Webseiten-Betreiber liegen, sondern es sich um Fotos aus Bilddatenbanken oder Ähnliches handelt. Und als ob es nicht schon kompliziert genug wäre: Die hier angesprochenen Open Graph Tags werden nicht von jedem sozialen Netzwerk angewendet. Potentiell kann jedes soziale Netzwerk andere Standards definieren, auf die ein Webseiten-Betreiber eingehen müsste.

Noch gibt es kein Urteil zu dieser Sachlage. Bis dahin bleibt die sicherste Variante bei der Verlinkung fremder Inhalte im gewerblichen Kontext auf ein Miniaturbild zu verzichten. Um die Aufmerksamkeit des Users dennoch zu erregen, spricht nichts dagegen, eigenes Fotomaterial an den Beitrag zu hängen.